Häufige Fragen (FAQs)

Asylbewerber im Landkreis Havelland

Laut offiziellen Angaben des Landkreises wohnen zur Zeit rund 8.500 Geflüchtete aus 126 Ländern im Havelland, was einen prozentuellen Anteil von 5,15% der Einwohner ausmacht. (Stand März 2020). Durch den Krieg in der Ukraine seit 2022 hat sich der Stand sehr verändert.

Den aktuellen Bericht zur Lage der Migrant:innnen im Havelland mit wichtigen Daten finden Sie hier.


Neue Nachbarn in Schönwalde

Frage: Wo sind die neuen Nachbarn untergebracht?

Antwort: nachdem die Containeranlage im Erlenbruch Ende 2017 still gelegt wurde und das ganze Jahr 2018 nicht benutzt wurde, zogen seit Februar 2019 wieder Bewohner ein. Laut Informationen des Landkreises sollen derzeit wieder bis zu 360 Plätze nach und nach belegt werden.

Frage: Aus welchen Ländern kommen die neuen Nachbarn?

Antwort: Die Anzahl und Zusammensetzung der Bewohnen wechselt ständig. Die Menschen kommen aus teilweise bis zu 29 Ländern, unter anderem aus der Ukraine, Syrien, Pakistan, Afghanistan, dem Iran und vielen afrikanischen Ländern.

Frage: Lernen die neuen Nachbarn bereits deutsch?

Antwort: Bis zum Ende des Asylverfahrens besteht leider kein gesetzlicher Anspruch auf Sprachkurse. Da die die Verständigung ein Hauptbestandteil von Integration darstellt, bietet die AG Sprachen neben Sprachkursen für Kinder und Erwachsen an, die in regelmäßigen Gruppenterminen stattfinden. Viele der neuen Nachbarn sind sehr engagierte Sprachschüler*innen und testen gern ihren gewonnen Sprachschatz – Sie können sie bei einem Treffen im Supermarkt oder auf der Straße ansprechen.


Frage: Durch welche Aktivitäten möchte die Initiative die neuen Nachbarn integrieren?

Antwort: Neben den regelmäßig stattfindenden Begegnungstreffen, in denen gebastelt, geredet und gegessen wird, erfolgen zum Beispiel Ausflüge. In regelmäßigen Abständen veröffentlichen wir kleine Berichte auf der Homepage sowie Fotos in der Rubrik „Galerie“.

Wir veranstalten Workshops zur Berufsfindung, machen Aufklärungsarbeit mit Jugendlichen, beteiligen uns am Leben in Schönwalde, bei Festen und Veranstaltungen, Ausstellungen und Mitgliedschaft in örtlichen Vereinen.

Frage: Ich möchte ehrenamtlich regelmäßig bei der Integration der Flüchtlinge helfen. Wie kann ich das machen?

Antwort: Jeder, der ehrenamtlich die Flüchtlinge bei ihren komplizierten Weg der Integration begleiten will, ist herzlich willkommen. Wer sich für eine Mitarbeit entschieden hat, sollte sich formlos an vorstand@neue-nachbarn-in-schoenwalde.de wenden

Frage: Da ich nicht in der Lage bin, regelmäßig ehrenamtlich zu helfen, kann ich nur nach Absprache bei außergewöhnlichem Bedarf helfen. Wo kann ich mich dafür melden?

Antwort: Wer sich über die Arbeit der Initiative informiert hat und gern helfen möchte, dass aber aus unterschiedlichen Gründen nicht regelmäßig kann oder für seine Interessen keine passende Arbeitsgruppe gefunden hat, kann sich über das Kontaktformular oder die E-Mail-Adresse melden. In der Meldung sollten kurz die Möglichkeiten einer Unterstützung beschrieben werden (z.B. nur Wochenende usw.).

Mögliche Unterstützungsleistungen können sein:
Begleitung von Flüchtlingen zu Besuchen bei Ämtern, Ärzten, Veranstaltungen, Museumsbesuchen; Zeitweilige Kinderbetreuung bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Krankheit der Eltern); Hilfe bei Umzügen (z.B. nach Bereitstellung von Wohnraum); Hilfe beim Einrichten des bereitgestellten Wohnraumes mit Möbeln aus Spenden; Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen; Hausaufgaben- und Nachhilfe,  Deutschunterricht u.v.a.m.


Frage: Hat die Initiative eigene Räume?

Antwort: im Moment nicht, da das genutzte Gebäude für die Erweiterung des Kindergartens abgerissen wird. Wir werden aber in Zukunft wieder einen festen Treffpunkt anstreben.


Frage: Wie läuft das deutsche Asylverfahren ab?

Antwort: Herr Helmar Thieben, Rechtsanwalt aus Köln hat im Internet (http://www.mth-partner.de) die Ende 2015 angewandten Regeln eines Asylverfahrens dargestellt.

Für die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Der Hauptsitz des Bundesamtes befindet sich in Nürnberg. Das BAMF hat zurzeit etwa 20 Außenstellen, die für die individuelle Bearbeitung der Asylanträge zuständig sind. In jedem der sechzehn Bundesländer befindet sich mindestens eine Außenstelle.

Der Asylsuchende kann sich bei jeder Polizeidienststelle oder bei einer Ausländerbehörde als Asylantragsteller melden. Eine Meldung als Asylsuchender kann auch direkt bei einer Aufnahmeeinrichtung erfolgen (vgl. § 13 Abs. 3 AsylVfG).
Nach der Meldung wird der Asylsuchende, von der Stelle, bei der er sich gemeldet hat, erkennungsdienstlich behandelt (vgl. § 19 Abs. 2 AsylVfG). Das heißt, dass seine Personendaten und seine Fingerabdrücke in einem zentralen, bundesweiten Computersystem gespeichert werden.

Diese erkennungsdienstliche Behandlung ist notwendig, um festzustellen, ob der Asylsuchende bereits früher einen Asylantrag in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat der EU gestellt hat. Anschließend erhält der Asylsuchende eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA). Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um keinen Aufenthaltstitel, wie z. B. eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Visum. Die BÜMA ist vielmehr ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer und bescheinigt lediglich, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält.

Nachdem sich der Asylsuchende bei der Polizei oder der Ausländerbehörde als Asylsuchender gemeldet hat, muss er sich unverzüglich bzw. innerhalb der in der BÜMA festgehaltenen Frist bei der in der BÜMA genannten Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende melden (vgl. § 20 AsylVfG).

Erst in dieser Aufnahmestelle wird dann der förmliche Asylantrag gestellt. Um den Antrag zu stellen, muss der Asylsuchende persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes erscheinen (vgl. § 23 Abs. 1 AsylVfG).
Bei der Asylantragstellung wird der Asylsuchende in den meisten Fällen noch nicht direkt zu seinen Fluchtgründen befragt. Dafür gibt es vielmehr einen gesonderten Termin, die so genannte Anhörung.

Trotzdem kann es sein, dass im Rahmen der förmlichen Asylantragstellung bereits anhand eines standardisierten Fragenkatalogs allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation des Asylsuchenden gestellt werden.
Nach erfolgter Antragstellung stellt das Bundesamt dem Asylantragsteller eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG i.V.m. § 63 AsylVfG mit einer Gültigkeit von in der Regel drei Monaten aus.

Bei dieser Aufenthaltsgestattung handelt es sich ebenfalls um keinen Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltsgestattung kann um für die Dauer des Asylverfahrens um jeweils sechs Monate verlängert werden. Für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist nach Ablauf der drei Monate die Ausländerbehörde am Wohnort zuständig.

Nach der Antragstellung folgt der wichtigste Teil des Asylverfahrens, die Anhörung. Im Rahmen der Anhörung muss der Asylsuchende alle Gründe darlegen, weshalb er das Herkunftsland verlassen musste und was ihm bei einer Rückkehr drohen könnte bzw. drohen wird. Die Anhörung stellt somit die wichtigste Grundlage für die Entscheidung über den Asylantrag dar.

Hier muss der Asylsuchende glaubhaft machen, dass er aus begründeter Furcht vor individueller Verfolgung geflohen ist und er muss deutlich machen, dass bei einer möglichen Rückkehr eine existenzielle Gefahr droht.

Es muss ebenfalls eine Kausalität zwischen der Verfolgung und der Flucht gegeben haben.

Das heißt unter Anderem, dass das Flucht auslösende Ereignis nicht bereits länger zurückliegen darf, obwohl der Asylsuchende noch länger in dem Land verblieben ist.

Asylsuchende haben grundsätzlich ein Recht darauf, in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Dafür wird vom Bundesamt ein Dolmetscher gestellt. Der Asylsuchende hat außerdem das Recht, seinen Rechtsanwalt für Asylrecht als Begleitung mit zu der Anhörung zu nehmen.

Im ersten Teil der Anhörung werden dem Asylsuchenden dann 25 allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation im Herkunftsland sowie zu seinem Reiseweg gestellt.

Im zweiten Teil der Anhörung wird der Asylsuchende aufgefordert, seine individuellen Fluchtgründe zu schildern und zu erläutern, was ihm bei einer Rückkehr in das Herkunftsland droht.

Nach der Anhörung wird der Asylsuchende möglichst zeitnah einer Kommune zugewiesen. Die endgültige Entscheidung über den Asylantrag wird dem Flüchtling dann in einem schriftlichen Bescheid des Bundesamtes auf dem Postweg zugestellt.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Grafische Darstellung des Asylverfahrens

Weiterführende Informationen durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Asyl und Flüchtlingspolitik